Burnout & Co. Was nun, Herr Betriebsrat?

Neben Betroffenen beschäftigt Stress, Burnout & Co. den Chef und den Betriebsrat. Gerade letzteres könnte den Arbeitnehmern als Stütze dienen, sofern er denn weiß, was er tut. Folgende Zeilen sollen ihm erste Hilfestellungen bieten, damit Beschäftigte künftig ohne Stress durch den Berufsalltag kommen.

Gesundheit ist Kopfsache

Belastungen, auch psychische, am Arbeitsplatz gehören zu unserem Berufsalltag dazu. Etwas ganz anderes ist es aber, wenn diese ein Ausmaß annehmen, welche zu erheblichen Schäde für unsere Psyche führt. Und das ist auch hierzulande wahrlich keine Seltenheit mehr. Das Arbeitsschutzrecht hat bereits  reagiert und weist im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) inzwischen einen erweiterten Gesundheitsbegriff aus, der neben physischen auch psychische Belastungen miteinschließt. Demzufolge heißt Gesundheit im Zusammenhang mit Arbeit nicht nur das Freisein von körperlichen Gebrechen, sondern auch von geistig-seelischen Leiden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bedingungen am Arbeitsplatz stehen.

Was kann der Betriebsrat tun?

Der Betriebsrat ist vor allem dann gefragt, wenn der Arbeitgeber eben erwähnten Verpflichtungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht nachkommt. So kann der Betriebsrat den Arbeitgeber dazu drängen, Gefährdungen am Arbeitsplatz unter Einschluss der psychischen Belastungen zu beurteilen. Es macht dabei durchaus Sinn dies mite einem konstruktiven Lösungsvorschlag zu verbinden. Zum Beispiel konkrete Maßnahmen aufzeigen, wie die Gefährdungsbeurteilung angelegt werden soll.

Die Mitarbeiter mit ins Boot holen

Zudem sollte ein Betriebsrat die Beschäftigten in den Prozess involvieren. Etwa im Rahmen einer Mitgliederbefragung. Dabei ist es grundsätzlich anzuraten, die Details und den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Schon 2004 hat das Bundesarbeitsgericht die Verhandlungsposition eines Betriebsrats, der dies anstrebt deutlich gestärkt (BAG vom 8.6.2004, 1 ABR 13/03 und 1 ABR 4/03): Gefährdungsbeurteilungen sind demnach in Betriebsvereinbarungen zu regeln, welche das Einvernehmen sowohl von Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat erfordern. Notfalls kann dies über die Anrufung der Einigungsstelle erreicht werden.

Betriebsabläufe verbessern

Werden bei der Untersuchung Missstände aufgedeckt, so sind – ganz wie bei klassischen Gefahren für die Arbeitssicherheit – entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Um § 4 ArbSchG Rechnung zu tragen, können beispielsweise eine Änderung der Arbeitsorganisation, eine Verbesserung der Betriebsabläufe oder ein verbesserter Schutz vor Lärm erfolgen. Oftmals wird es sich hierbei auch um Maßnahmen handeln, die zunächst nicht direkt mit dem Arbeitsschutz in Verbindung gebracht werden: Als Beispiele seien Qualifizierung im Bereich Stressprävention angeführt.

HCC Redaktion

... schreibt über alle möglichen Themen rund um Mitarbeitergesundheit und Personal. Wichtige Schwerpunkte liegen auf der Arbeitsplatzgestaltung, Psyche, Ernährung, Bewegung und weiteren Einflussfaktoren nachhaltiger Gesundheitsprävention. Neben Fachartikeln und Tipps & Tricks-Beiträgen werden Interviews mit einschlägigen Persönlichkeiten zu BGM, BGF und mehr veröffentlicht.

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