Sozialversicherung international: Schutz für Arbeitnehmer

Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt am 1. Mai 2013 in Kraft

In der brasilianischen Hauptstadt Brasilia tauschten gestern (6. März 2013) der deutsche Botschafter Wilfried Grolig und der brasilianische Minister für Soziale Sicherheit, Garibaldi Alves Filho, die Ratifikationsurkunden für das deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen aus. Damit tritt das Abkommen am 1. Mai 2013 in Kraft.

Durch die Vereinbarung werden der soziale Schutz von Deutschen und Brasilianern – insbesondere im Bereich der Rentenversicherung – koordiniert und Lücken im Versicherungsverlauf durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vermieden.

Das Abkommen enthält Regelungen, um eine Doppelversicherung bei zeitlich begrenzten Beschäftigungen in Deutschland und Brasilien zu vermeiden. So sind die von deutschen Unternehmen nach Brasilien entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Brasilien für die ersten 24 Monate der Entsendung befreit. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten aber für diese Arbeitnehmer uneingeschränkt weiter. Das gleiche gilt umgekehrt für Entsendungen aus Brasilien. Damit löst das Abkommen das Problem, dass Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in Brasilien eingesetzt werden, in das brasilianische Rentensystem wechseln müssen.

Angesichts der umfangreichen außenwirtschaftlichen Beziehungen zu Brasilien hat das Abkommen für deutsche Unternehmen, die vorübergehend ihre Mitarbeiter in Brasilien einsetzen, große Bedeutung, schließlich ist Brasilien Deutschlands wichtigster Handelspartner in Südamerika. Derzeit sind mit steigender Tendenz mehr als 1.400 deutsche oder deutschstämmige Unternehmen in Brasilien aktiv, die rund 250.000 Menschen beschäftigen. In den letzten Jahren werden zunehmend aber auch brasilianische Unternehmen in Deutschland aktiv. Inzwischen sind es rund 50 Unternehmen, die 2.100 Mitarbeiter beschäftigen. Dem Sozialversicherungsabkommen kommt in diesem Zusammenhang große Bedeutung zu.

Das neue Abkommen sieht außerdem die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) sowohl für deutsche als auch brasilianische Renten als Voraussetzung für einen Rentenanspruch kann durch Zusammenrechnung der in Deutschland und Brasilien zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Das Abkommen ist damit nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten.

Weitere Informationen zur Sozialversicherung:

Bilaterale Sozialversicherungsabkommen außerhalb der Europäischen Union

Weitere Informationen beim BMAS

HCC Redaktion

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