Viele Unternehmen machen sich unwissentlich zu viel Arbeit: Wenn ein Versicherungsfall eintritt, müssen Betriebe nicht automatisch die Höhe des Einkommens der betroffenen Beschäftigten melden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) in Köln ihre Mitgliedsunternehmen hin.
Wer infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder durch eine Berufskrankheit arbeitsunfähig wird, hat einen Anspruch auf medizinische und finanzielle Leistungen durch die Berufsgenossenschaft. Die Entgeltersatzleistungen wie das Verletzten- und Übergangsgeld orientieren sich am Einkommen der verletzten oder erkrankten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Verletztengeld wird nach dem Ende der tarifvertraglichen Entgeltfortzahlung gezahlt.
Im Normalfall werden die Entgeltersatzleistungen im Auftrag der Berufsgenossenschaft von der Krankenkasse berechnet und ausgezahlt. Nur in wenigen Fällen zahlt die Berufsgenossenschaft Verletzten- und Übergangsgeld direkt an Verletzte oder Erkrankte aus und nur dann benötigt die Berufsgenossenschaft auch die Entgeltdaten der betroffenen Beschäftigten. Dann meldet sich die Berufsgenossenschaft aber bei den Unternehmen: “Unternehmen brauchen uns nur dann die Entgeltdaten zu übermitteln, wenn wir sie ausdrücklich dazu auffordern”, erläutert Dr. Andreas Doll, der bei der BG ETEM für Rehabilitationsfragen verantwortlich ist.
Entgeltmeldung für die Beitragsberechnung
Weiter ein “muss” für Unternehmen ist dagegen die monatliche Meldung der Gesamtsumme der Entgelte an die Einzugsstelle der Sozialversicherung und der Entgeltnachweis am Jahresende. Diese Daten dienen zur Berechnung des Beitrags zur Berufsgenossenschaft.
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Hintergrund BG ETEM
Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund 3,8 Millionen Beschäftigte in etwa 200.000 Mitgliedsbetrieben. Ihre Aufgaben sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie Rehabilitation und Entschädigung von Verletzten und Erkrankten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM außerdem die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Versicherungsfällen gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.
(BG ETEM)