Vielleicht gehören Sie zu jenen Glücklichen, die ihn noch nie einen erlebt haben: gemeint ist ein Arbeitsunfall. Doch, wenn er passiert, ist oft Panik angesagt. Genau der falsche Weg. Im Folgenden verraten wir Ihnen, was Sie als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall alles zu beachten haben.
Montag ist kein guter Tag
Jedenfalls sagt das die Statistik: Montags passieren die meisten Arbeitsunfälle. Im Bett bleiben ist für die meisten Berufstätigen nicht wirklich eine Alternative. Besser ist es, stets für den Fall der Fälle gerüstet zu sein.
1. Den Durchgangsarzt informieren
Hier gilt: Je schneller, desto besser. Das heißt, bereits kurz nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, sollte der Arbeitnehmer von einem so genannten Durchgangsarzt untersucht und behandelt werden. Meist sind dies erfahrene Unfallchirurgen oder zumindest Orthopäden. Unternehmen sollten eine Liste mit entsprechenden Durchgangsärzten stets parat haben.
2. Lieber einmal zu oft auf einen Arbeitsunfall reagiert
Laut Deutscher Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sollteman auf jeden noch so kleinen oder auf den ersten Blick als unbedeutend erscheinenden Arbeitsunfall, zum Beispiel den berühmten Schnitt in den Finger, reagieren und zumindetst dem Arbeitgeber melde.
Der Grund: Entsteht durch die Erstverletzung ein Folgeschaden, der den Arbeitnehmer arbeitsunfähig werden lässt, entfällt eventuell der Versicherungsschutz.
3. Arbeitgeber sind zur Anzeige verpflichtet
Ein Arbeitsunfall ist Chefsache! Gemäß § 193 SGB VII ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger Arbeitsunfälle sofort anzuzeigen.
Experten raten, jeden kleinen Unfall in ein so genanntes Verbandbuch einzutragen. In diesem wird festgehalten, dass beim Arbeitnehmer ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Folgende Angaben sind einzutragen:
- Ort und Zeit des Unfalls
- Name des Verletzten
- Art der Verletzung
- Zeitpunkt der Behandlung
- Art der vor Ort durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Name des Ersthelfers
- Name von Zeugen