Arbeitsmedizin: Mehr Rechtssicherheit für die Beschäftigten

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist bereits seit 2008 in Kraft. In der Praxis jedoch bestehen bei vielen Arbeitnehmern weiterhin Rechtsunsicherheiten. Aus diesem Grund wird bei der nunmehr verabschiedeten Änderung besonderer Wert auf die  individuelle Aufklärung und Beratung des Beschäftigten zu seiner Gesundheit und den Arbeitsplatzverhältnissen sowie das Recht auf informierte Selbstbestimmung des Beschäftigten gelegt.

Aus „Vorsorgeuntersuchung“ wird „Vorsorge“

Die Bedeutung des ärztlichen Beratungsgespräches im Vorfeld von Vorsorgeuntersuchungen wird gestärkt, so dass der Beschäftigte umfassend zu Inhalten, Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung aufgeklärt ist und selbstbestimmt an sinnvollen Untersuchungen teilnimmt.

Einige wesentliche Änderungen sind:

Der Begriff arbeitsmedizinische „Vorsorgeuntersuchung“ wird im Verordnungstext durch den umfassenderen Begriff der arbeitsmedizinischen „Vorsorge“ ersetzt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch einschließlich einer Besprechung der individuellen gesundheitlichen Vorgeschichte und der Arbeitsplatzbedingungen sowie körperliche und klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung notwendig sind und der Beschäftigte diese nicht ablehnt.

Voraussetzung für das Ausüben einer Tätigkeit, die eine Pflichtvorsorge im Sinne der ArbMedVV erfordert, ist die Teilnahme des/der Beschäftigten an der Pflichtvorsorge und nicht mehr die Bescheinigung einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht stattfinden sollte.

Die Mitteilung eines aus individuellen medizinischen Gründen erforderlichen Tätigkeitswechsels an den Arbeitgeber bedarf jetzt ausdrücklich der Einwilligung des/der Beschäftigten.

Die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge wird ausgeweitet auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen der Kategorie 1 und 2 oder Tätigkeiten mit K1/K2-Stoffen oder Verfahren der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der GefStoffV sobald eine Exposition gegeben ist (Anhang Teil 1 Abs. 1). Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass für viele krebserzeugende Stoffe bislang keine Arbeitsplatzgrenzwerte definiert sind.

(Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW)

HCC Redaktion

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