Auf dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Medien, Arbeitgeber, Leiharbeiter und Gewerkschaften mit Spannung gewartet. Einige wurden bitter enttäuscht. Die Richter begrenzten die Höchstdauer von Leiharbeit nicht und zwangen einen Krankenhausbetreiber nicht dazu, einen IT-Sachbearbeiter nach drei Jahren Zeitarbeit fest anzustellen. Die Richter spielten der Politik den Ball zu.
Bewusst auf eine genaue Zeitangabe verzichtet
Es fehle an Sanktionen, um den langfristigen, massenhaften Einsatz von Leiharbeitern einzudämmen. Der Gesetzgeber habe außerdem bewusst auf eine genaue Zeitangabe zur Höchstdauer von Leiharbeit verzichtet, die müsse nun nachgeholt werden. Allerdings von der Politik, nicht von der Justiz.
Sehr dehnbarer Begriff
Tatsächlich hatte die Bundesregierung erst 2011 das Wort „vorübergehend“ in die Regelungen zur Leiharbeit eingefügt, um den massenhaften und vor allem dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern einzudämmen. Auf heute.de beschreibt Arbeitsrechtler Peter Schüren, dass sich Unternehmen unter dem Deckmantel der Leiharbeit „Zweitbelegschaften zu Dumpingbedingungen“ schaffen konnten. „Vorübergehend“ ist allerdings ein zugegeben sehr dehnbarer Begriff, den die BAG-Richter nicht bereit waren zu definieren.
Nach drei Jahren der Kragen geplatzt
Geklagt hatte ein IT-Sachbearbeiter, der von einer Tochterfirma eines Klinikbetreibers drei Jahre lang „ausgeliehen“ worden war. Nach Angaben des Anwalts des Klägers verdiente der Leiharbeiter 2.000 Euro brutto, statt wie die Festangestellten nach Tarifvertrag 3.000 Euro. Nach drei Jahren platzte dem Leiharbeiter wohl der Kragen. Er klagte auf Festanstellung.
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