Krankschreibung – Rechte und Pflichten

Nun hat es Sie auch erwischt! Sie husten, schnupfen, haben eine Magen-Darm-Infektion oder fürchterliche Migräne. Der Fall ist klar: Sie können nicht arbeiten gehen. Doch was ist jetzt zu tun? Und was dürfen Sie sonst tun, wenn Sie nicht zur Arbeit gehen? Die Arbeitsschutz-Portal-Redaktion hat die Pflichten und Rechte rund um Krankmeldung und Krankschreibung für Sie zusammengefasst.

Schritt 1: Informieren Sie so schnell wie möglich Ihren Vorgesetzten, dass Sie nicht zur Arbeit kommen können. Warten Sie nicht erst, bis Sie beim Arzt waren. Sie sind verpflichtet, sich bis zum Dienstbeginn krank zu melden.

Schritt 2: Dasselbe gilt für Ihre Kollegen: Melden Sie sich möglichst früh bei Ihren Kollegen krank, damit diese Ihre Tätigkeiten übernehmen können und sich darauf einstellen können, dass Sie nicht erscheinen werden. Pflicht ist das zwar nicht, aber nur fair.

Schritt 3: Hält die Krankheit länger als drei Tage an, müssen Sie sich krankschreiben lassen. Ein ärztliches Attest muss am vierten Abwesenheitstag beim Arbeitgeber eintreffen. Dazu steht im Entgeltfortzahlungsgesetz: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“.

Sind Sie also am Montag den ersten Tag krank, muss das Attest am Donnerstag beim Arbeitgeber vorliegen. Erkranken Sie am Mittwoch und Ihr Betrieb ist über das Wochenende geschlossen, reicht es, wenn das ärztliche Attest am Montag in der Firma eintrifft. Erscheinen Sie am Freitag wegen Krankheit nicht auf der Arbeit, müssen Sie ein ärztliches Attest ebenfalls bis Montag einreichen.

Erkranken Sie im Urlaub, können Sie Krankheitstage, die ärztlich attestiert wurden, zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Übrigens: Der Arbeitgeber hat das Recht, bereits ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest zu verlangen.

Schritt 4: Sind Sie länger krank, als es das erste Attest bescheinigt, müssen Sie sich umgehend eine Folgebescheinigung vom Arzt ausstellen lassen und diese Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen.

Übrigens: Die Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen gilt auch für Teilzeitmitarbeiter und Minijobber.

(Arbeitsschutz-Portal)

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Was dürfen Sie als Arbeitnehmer eigentlich unternehmen, während Sie krank sind? Antworten auf diese Frage hat das Arbeitsschutz-Portal unter folgendem Link für Sie zusammengestellt.

HCC Redaktion

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