Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung: Die wichtigsten Änderungen auf einem Blick

Anlässe aktualisiert

Der Arbeitgeber muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten nach wie vor eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) und sie bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten (Angebotsvorsorge). Die Liste der entsprechenden Anlässe im Anhang zur ArbMedVV wurde im Rahmen der Neufassung aktualisiert. Im Sinne des Selbstbestimmungsrechts wurden Begrifflichkeiten angepasst: Statt Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen heißt es nun Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Hinsichtlich der dritten Vorsorgeart stellt die ArbMedVV in ihrer aktuellen Fassung klar: Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, vom Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn der Beschäftigte sie von sich aus wünscht.

Körperliche Untersuchung und Laboruntersuchung müssen nicht geduldet werden

Vorsorgetermine beinhalten ein individuelles Beratungsgespräch zur gesundheitlichen Situation im beruflichen Kontext – daran hat sich nichts geändert. Wenn es für die Aufklärung und Beratung notwendig ist, können auch körperliche oder Laboruntersuchungen stattfinden – aber nur, wenn der Beschäftigte sie nicht ablehnt. Auf dieses Selbstbestimmungsrecht wird in der neuen Fassung der ArbMedVV ausdrücklich hingewiesen.

Mehr Impfmöglichkeiten

Impfangebote waren im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge früher auf Pflichtuntersuchungen beschränkt. Seit der Änderung der ArbMedVV sind sie bei allen drei Vorsorgearten möglich. Doch auch hier gilt das persönliche Selbstbestimmungsrecht: Niemand kann zu Impfungen gezwungen werden.

Aufgaben des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, für welche Beschäftigten Pflicht- und Angebotsuntersuchungen zu organisieren sind. Er muss den Betriebsarzt mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen und ihm die erforderlichen betrieblichen Informationen zur Verfügung stellen. Wie der Betriebsarzt darüber hinaus in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubeziehen ist, regeln das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2. Weiter hat der Arbeitgeber die vorgesehenen Pflichtvorsorgen zu veranlassen und Angebotsvorsorgen anzubieten sowie Wunschvorsorgen von Beschäftigten zu ermöglichen. Im Betrieb ist zudem eine Vorsorgekartei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu führen.

Arbeitgebern ist anzuraten, die neuen Regelungen mit dem Betriebsarzt zu besprechen und die Beschäftigten über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die innerbetriebliche Organisation der entsprechenden Termine sowie den Datenschutz zu informieren.

(Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, BGW)

HCC Redaktion

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