Im November 2013 ist eine neue Fassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Kraft getreten. Neben den Anspruch auf Beratung betont sie vor allem die Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten. Sehen Sie hier die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein Eignungstest
In der aktuellen Fassung der ArbMedVV wird betont, dass es hier nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die jeweiligen beruflichen Anforderungen geht, sondern darum, rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten einzuleiten. Deshalb soll die arbeitsmedizinische Vorsorge möglichst nicht mehr zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Wenn diese Trennung nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Arzt zu verpflichten, die unterschiedlichen Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Eignungsuntersuchung offenzulegen.
Mehr Datenschutz
Auch der persönliche Datenschutz der Beschäftigten wird durch die neue Fassung der ArbMedVV gestärkt: Hält der Arzt einen Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen für erforderlich, dann darf er dies im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge dem Arbeitgeber nur dann mitteilen, wenn der betreffende Beschäftigte damit einverstanden ist. Der Betriebsarzt soll die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge aber in anonymisierter Form in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen, damit Gesundheitsgefährdungen im Betrieb früh erkannt werden können und ihnen gezielt vorgebeugt werden kann.