Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung in einem Unternehmen vertritt besonders die Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Es handelt sich dabei um eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter. In vielen Unternehmen kommt häufig die Frage auf, ob es überhaupt notwendig ist, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen und wer hierzu gewählt werden kann. Auch sind die Aufgaben und Rechte nicht immer ganz klar. In diesem Zusammenhang steht oft die Inklusionsvereinbarung oder der Kündigungsschutz der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung zur Diskussion. Die Beantwortung dieser Fragen ist Inhalt des nachfolgenden Artikels.

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle. Sie ist Interessenvertretung für schwerbehinderte Menschen im Unternehmen und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wie es auch im 9. Sozialgesetzbuch festgeschrieben steht. Sie wacht darüber, dass die Gesetze, Verordnungen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen oder Verwaltungsanordnungen, die zugunsten schwerbehinderter Arbeitskollegen gelten, auch eingehalten werden, und arbeitet daher ähnlich wie der Betriebsrat. Über die Schwerbehindertenvertretung können die Betroffenen auch Maßnahmen, insbesondere Präventivmaßnahmen, in Anspruch nehmen. Außerdem nimmt die Schwerbehindertenvertretung Anregungen und Beschwerden der schwerbehinderten Menschen entgegen und führt Verhandlungen mit dem Arbeitgeber um Konflikte zu lösen. Dabei ist es auch ihre Aufgabe, die Betroffenen über den Stand der Dinge auf dem Laufenden zu halten. Die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung ist nicht immer einfach, daher gibt es entsprechende Seminare um die Mitarbeiter auf diese Arbeit vorzubereiten.

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Schwerbehindertenvertretung in allen Betrieben oder Dienststellen zu wählen ist, die mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum und nicht nur vorübergehend beschäftigt hat. Dies ist in § 177 SGB IX  nachzulesen. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung (§ 177 II SGB IX). Zur Wahl dürfen sich alle Betriebsangehörigen stellen, die nicht nur für eine kurze Zeit beschäftigt sind. Ein Mindestalter von 18 Jahren ist Voraussetzung, genauso wie eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Es können sich auch nicht schwerbehinderte Mitarbeiter wählen lassen. Die Schwerbehindertenvertretung muss also nicht zwingend aus schwerbehinderten Mitarbeitern bestehen. Die Amtszeit der so gewählten Vertretung beträgt – genau wie beim Betriebsrat – vier Jahre.

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung hat im Gegensatz zum Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht. Sie darf jedoch an allen Sitzungen von Personal- oder Betriebsrat und an Ausschusssitzungen dieser Gremien beratend teilnehmen. Während der Sitzungen können die Vertreter beantragen, dass spezielle Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Mitarbeiter betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung kommen.

Auf Betriebsversammlungen haben die Vertreter der schwerbehinderten Kollegen Rederecht. Außerdem dürfen sie einmal pro Jahr eine Versammlung eigens für die schwerbehinderten Mitarbeiter im Betrieb durchführen. Stehen im Betrieb Angelegenheiten an, die die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen, muss die Unternehmensleitung die Vertreter dieser Personengruppe umgehend und ausführlich informieren und vor Entscheidungen anhören. Ist eine Entscheidung diese Angelegenheiten betreffend gefallen, ist diese unverzüglich mitzuteilen. Beim Verstoß gegen dieses Unterrichtungs- und Anhörungsrecht wird die getroffene Entscheidung jedoch nicht unwirksam, wie das im Fall einer Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist.

Was ist in einer Inklusionsvereinbarung zu regeln?

Der Gesetzgeber schreibt Arbeitgebern eine verbindliche Integrationsvereinbarung vor, die mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung abzuschließen ist. Entsprechendes ist in § 166 SGB IX  geregelt. Dabei können die gewählten Vertreter der Schwerbehinderten verlangen, darüber Verhandlungen zu führen.

Der Mindestinhalt der Integrationsvereinbarung sind Regelungen zur Integration schwerbehinderter Mitarbeiter. Davon betroffen sind:

  • Personalplanung
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Arbeitsumfeldgestaltung
  • Arbeitsorganisation
  • Arbeitszeit
  • die praktische Umsetzung dieser Regelungen.

Darüber hinaus können die Vertragspartner noch weitere Bestandteile vereinbaren. Im Gesetz sind beispielhafte Themen vorgegeben:

  • Regelung zur Besetzung von Stellen mit Schwerbehinderten, wenn die Stellen frei sind, frei werden oder wenn neue Stellen geschaffen werden.
  • Vereinbarung zu einer anzustrebenden Schwerbehindertenquote, eventuell eine spezielle Quote für schwerbehinderte Frauen.
  • Regelungen zu
    • Teilzeitarbeit
    • Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher
    • Betrieblichem Eingliederungsmanagement
    • Hinzuziehung von Betriebs- und Werksarzt.

Gibt es Kündigungsschutz für die Schwerbehindertenvertretung?

Die gewählten Vertrauenspersonen, die die Schwerbehinderten gegenüber der Unternehmensleitung vertreten, genießen denselben Kündigungsschutz wie Mitglieder des Betriebsrates. Die entsprechenden Regelungen stehen in § 179 III SGB IX. Die ordentliche Kündigung kann nur im Falle einer Stilllegung von Betrieb oder einer Abteilung ausgesprochen werden. Ansonsten ist nur eine außerordentliche Kündigung mit einem wichtigen Grund möglich. Dazu ist dann die Zustimmung des Betriebsrates notwendig.

Anspruch auf Freistellung für die Schwerbehindertenvertretung

Gemäß § 179 IV SGB IX besteht ein Anspruch auf Freistellung ohne Verdiensteinbußen. Das gilt dann, wenn und sofern die anstehenden Aufgaben diese notwendig machen: Die bezahlte Freistellung ist anlassbezogen. Gewählte Vertreter der schwerbehinderten Mitarbeiter dürfen sich für Sitzungen von ihrer Arbeit abmelden und müssen die dann liegenbleibende Arbeit nicht nacharbeiten. In größeren Betrieben und wenn die Aufgaben viel umfangreicher sind, kann die Schwerbehindertenvertretung eine dauerhafte Freistellung verlangen. Das gilt ab einer Zahl von 100 oder mehr schwerbehinderten Mitarbeitern.

Hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, eine Fortbildung zu verlangen?

Für Fortbildungsveranstaltungen, die Spezialwissen und keine Grundkenntnisse vermitteln, muss die Schwerbehindertenvertretung darlegen, warum dieses Spezialwissen für das Unternehmen von Belang und für die Arbeit als Vertreter der schwerbehinderten Mitarbeiter notwendig ist. Dann dürfen die Mitglieder eine Fortbildung verlangen. Auch für nachgerückte Mitglieder gilt der Anspruch auf Teilnahme an notwendigen Schulungsmaßnahmen zumindest dann, wenn sie nicht nur vorübergehend in diesem Gremium tätig sind.

Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, die Kursgebühren und möglicherweise anfallende Reise- und Übernachtungskosten zu übernehmen. Er muss den Arbeitnehmer freistellen und für die Dauer der Veranstaltung das Gehalt weiterzahlen.

Weitere Rahmenpunkte finden Sie in im Video zur Schwerbehindertenvertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

HCC Redaktion

... schreibt über alle möglichen Themen rund um Mitarbeitergesundheit und Personal. Wichtige Schwerpunkte liegen auf der Arbeitsplatzgestaltung, Psyche, Ernährung, Bewegung und weiteren Einflussfaktoren nachhaltiger Gesundheitsprävention. Neben Fachartikeln und Tipps & Tricks-Beiträgen werden Interviews mit einschlägigen Persönlichkeiten zu BGM, BGF und mehr veröffentlicht.

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