Nicht nur der deutsche Arbeitnehmer sieht in Sachen Datenschutz seinen Lohn- und Brotgeber in der Pflicht, sondern auch der Gesetzgeber. Dies bezüglich gibt es für hiesig ansässige Unternehmen eine sowohl gute als auch schlechte Nachrichten. Welche das sind und wie Sie für Ihre Angestellten einen bestmöglichen Datenschutz gewährleisten, verraten wir im folgenden Kompaktüberblick.
Großes Vertrauen in Arbeitgeber
Fangen wir mit der guten Nachricht an: Das Gros der Arbeitnehmer vertraut darauf, dass sein Arbeitgeber in Sachen Datenschutz Umsicht walten lässt. So ergab eine Umfrage, durchgeführt vom Lösungsanbieter im Bereich im Bereich Mobile-Device-Management (MDM), MobileIron, dass 74 Prozent der Mitarbeiter, die ein mobiles Endgerät für berufliche Zwecke nutzen, davon auusgehen, dass ihre privaten Daten auf just solchen Geräten auch privat bleiben.* Die in Europa, Japan und in den Vereinigten Staaten durchgeführte Umfrage zeigt aber auch, dass der Großteil der Arbeitnehmer Datenschutz als Chefsache ansieht. 61 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass die persönlichen Daten auf ihren Tablets oder Smartphones geschützt bleiben.
Auch der Gesetzgeber sieht die Unternehmen in der Pflicht
Datenschutz ist also Chefsache. Das sieht übrigens auch der Gesetzgeber so. Seit dem 1. September 2009 sind in §32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Bestimmungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, grob zusammengefasst, wie folgt geregelt: Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben und verwendet werden. Was der Gesetzgeber unter „Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ genau versteht und an welcher Stelle Arbitgeber Einschränkungen unterworfen sind, ist besagtem § 32 BDSG, Abs. 1 bis 3 zu entnehmen.
Datenschutz auch offline gewähren
Allerdings lässt uns die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt die Augen davor verschließen, dass Datenschutz auch jenseits der „Bring your own Device“-Problematik** zu gewährleisten ist. Personalakten zum Beispiel sollten ausschließlich in verschließbaren Aktenschränken aufbewahrt werden. Schließlich hat ein Arbeitnehmer ein Anrecht darauf, dass Informationen zu seinem Gesundheitszustand, frühere Straftaten oder Inhalte ähnlicher Brisanz, über die man seinen Arbeitgeber zu informieren hat, nicht von Kollegen eingesehen werden können.
Eine Frage des Images
Was auch bedenkt werden muss. Datenschutz hat auch etwas mit dem Aufbau einer Arbeitgebermarke zu tun. Wer möchte schon über sein Unternehmen Nachrichten lesen, in denen steht, dass man auf die Persönlichkeitsrechte seines Mitarbeiters keinen Wert legt oder ihnen noch nicht einmal bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten vertraut? Eine einfache Suchmaschinen-Recherche über einen deutschen Lebnsmittel-Discounter aus dem süddeutschen zeigt, welche Folgen ein solches Verhalten haben kann.
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*Daten entnommen aus dem Whitepaper „The State of the Trust Gap in 2015“ (Mobileiron).
**„Bring your own Device“, kurz BYOD, auf deutsch: „Bringe dein eigenes Werkzeug mit“ beschreibt das Phänomen, dass immer mehr private Elektronik (Notebooks, Samrtphones, etc.) für berufliche Zwecke genutzt wird, was Unternehmen vor neue Sicherheitsprobleme stellt. Wie sie versuchen, diese Fragen zu beantworten, können Sie auch auf dem Portal unseres Kooperationspartners, AGITANO, nachlesen. Siehe hierzu: