Berufskrankheiten: Was gehört dazu – was nicht?

Liste der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt Antworten.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, welche Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden können. Damit wurden der Möglichkeit der Anerkennung von Berufskrankheiten durch die Berufgenossenschaften enge Grenzen gesetzt.

Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Zwei Beispiele sollen verdeutlichen, was das für die Arbeitnehmer konkret bedeutet:

So gehören die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können lautr aktueller Gesetzgebung, in der Regel nicht als Berufskrankheiten anerkannt werden.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Hierzu sind Unternehmer und Ärzte verpflichtet.

Was gehört dazu? Liste der Berufskrankheiten gibt Antworten

Zu den in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführten einzelnen Berufskrankheiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Merkblätter veröffentlicht, die vor allem den Ärzten Hinweise zur Erstattung von Berufskrankheiten-Anzeigen geben. Die Merkblätter enthalten aber auch wichtige Informationen, die von den Unfallversicherungsträgern und Gutachtern im Berufskrankheitenverfahren beachtet werden sollen.

(Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, BGW)

Weiterführende Informationen:

Weitere Informationen zum Thema – beispielsweise die Broschüre „Berufskrankheiten: Fragen und Antworten“ – finden Sie auf den Seiten der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

HCC Redaktion

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