Rund jeder vierte Erwachsene hat in seinem Leben bereits illegale Substanzen konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Als Betäubungsmittel gelten nicht nur die bekannten, illegalen Drogen, sondern auch die sogenannten „Legal Highs“, legale Substanzen, die chemisch den illegalen Drogen ähneln. Auch starke Medikamente, die nur durch ein spezielles Rezept vom Arzt verschrieben werden können, haben Suchtpotenzial. Vor allem mit einer sorgfältigen Aufbewahrung ist hier der erste Schritt bereits getan.
Betäubungsmittel sind eine Volkskrankheit
Allein in Deutschland gibt es 1,5 Millionen medikamentenabhängige Bürger. Davon leben 130.000 Menschen in schwerster Abhängigkeit. Vor allem älteren Menschen werden Schlaf- und Beruhigungsmittel verordnet. Die Medikamente mögen helfen, doch ohne regelmäßige Kontrollen, ob diese Substanzen auch im weiteren Verlauf der Behandlung benötigt werden, ist eine Abhängigkeit unabdingbar. Zwei Drittel der Abhängigen sind Frauen. Damit diese Zahlen nicht weiter steigen, ist es wichtig, dass die Kontrollen bezüglich der Abgabe von Betäubungsmitteln verstärkt werden.
Betäubungsmittel werden oft zu unsicher verwahrt
In Krankenhäusern geschieht es oft, dass in jenen Räumen, in welchen Betäubungsmittel aufbewahrt werden, eingebrochen wird und die Medikamente gestohlen werden. Häufig werden die verschreibungspflichtigen Substanzen lediglich in Schränken mit Vorhängeschloss aufbewahrt, was einen Diebstahl sehr vereinfacht. Das Betäubungsmittelgesetz verlangt aber, dass die im Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufbewahrt und gegen eine unbefugte Entnahme gesichert werden müssen. Tresore, wie zum Beispiel die Betäubungsmitteltresore von Melsmetall entsprechen, dank ihrer mechanischen Anforderungen, den gesetzliche Regelungen. Damit ein unbefugtes Öffnen sowie die mögliche anschließende Entnahme verwehrt bleibt, sind die zertifizierten Tresore mit einem Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1 ausgezeichnet. Jeder Fachbereich findet hier den passenden Betäubungsmitteltresor. Gerade für Krankenhäuser, die große Mengen an Betäubungsmitteln auf Vorrat haben, sind die zertifizierten Wertschutzraumtüren von hohem Nutzen.
Das Betäubungsmittelgesetz
Wir möchten Ihnen einen Einblick in das Betäubungsmittelgesetz geben und haben Ihnen die wichtigsten Paragraphen, die es zu beachten gibt, herausgesucht. Das komplette Gesetz finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) […]
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln […]
§ 12 Abgabe und Erwerb
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte […] unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen. […]
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. […]
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.