Erste Hilfe: Was muss der Arbeitgeber beachten?

Ob Stolpern, Rutschen, Stürzen oder die fehlerhafte Bedienung von Maschinen: Die Ursachen für einen Arbeitsunfall können vielfältig sein. Wenn er sich ereignet, ist in vielen Fällen Erste Hilfe geboten. Zu deren Sicherstellung bedarf es, neben den erforderlichen Materialien, auch qualifiziertes Personal. Dafür hat in erster Linie der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Pflichten, die rund ein Viertel aller Betriebe nicht erfüllen.

Je größer, desto besser?

Das zumindest, stellte die bayerische Gewerbeaufsicht im Rahmen ihrer Projektarbeit „Erste Hilfe im Betrieb“ fest. Vor dem Hintergrund, dass sich pro Jahr allein innerhalb der gewerblichen Wirtschaft über eine Million meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignen, kontrollierten die Experten mehr als 8.000 Betriebe und Baustellen.

Im Zuge dieser Kontrollen stellte die Gewerbeaufsicht eigenen Angaben zufolge fest, dass im Schnitt zirka jeder vierte Betrieb beziehungsweise Baustelle zu beanstanden waren. Zudem war zu beobachten: je größer der Betrieb beziehungsweise die Baustelle, desto konsequenter wurden die Maßnahmen zur Ersten Hilfe umgesetzt.

Vom Notausgang bis zum Transport – so lauten die Pflichten des Arbeitgebers

Und das alles, obwohl laut Arbeitsschutzgesetz jeder Arbeitgeber – egal ob Unternehmen oder Behörde und unabhängig von der Betriebsgröße – dazu verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu garantieren. Das fängt bei den Maßnahmen zur Evakuierung und Brandbekämpfung (Notausgang und Feuerlöscher) an, geht über die Bereitstellung von Sachmitteln zur Sicherstellung der Ersten Hilfe bis hin zur Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen für die dafür zuständigen Mitarbeiter. Sofern  Art, Umfang und Schwere der Verletzung es für notwendig erscheinen lassen, hat der der Arbeitgeber darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass verletzte Arbeitnehmer bei Notfällen beziehungsweise bei Bedarf zur weiteren medizinischen Behandlung ins Krankenhaus transportiert werden.


Erste Hilfe – Hygiene oberstes Gebot

Gerade bei der Umsetzung des letztens Punktes ist Hygiene oberstes Gebot. Nicht nur für den verletzten Mitarbeiter, sondern darüber hinaus auch für denjenigen Kollegen, der die Erste Hilfe leistet. So können via Tröpfchen- und Kontaktinfektion verschiedener Krankheitserreger vom Verletzten auf den Erste Hilfe Leistenden übertragen werden. Zum Beispiel durch das Behandeln von Wunden und verletzter Hautstellen. Als Schutz davor bedarf es der entsprechenden Ausrüstung, die – wie oben erwähnt – der Arbeitgeber bereit zu stellen. Darunter gehört in allererster Linie der berühmt-berüchtigte Erste-Hilfe-Kasten, aber je nach Branche und Betriebsgröße auch besondere Ausrüstungsgegenstände, wie zum Beispiel Defibrillatoren und spezielle Hygienekleidungen.

Die lässt sich heutzutage unkompliziert und zeitnah via Internet bestellen. Für diesen sensiblen Bereich des Arbeitsschutz spezialisierte Portale, wie Seton garantieren, dass die Ausrüstung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

HCC Redaktion

... schreibt über alle möglichen Themen rund um Mitarbeitergesundheit und Personal. Wichtige Schwerpunkte liegen auf der Arbeitsplatzgestaltung, Psyche, Ernährung, Bewegung und weiteren Einflussfaktoren nachhaltiger Gesundheitsprävention. Neben Fachartikeln und Tipps & Tricks-Beiträgen werden Interviews mit einschlägigen Persönlichkeiten zu BGM, BGF und mehr veröffentlicht.

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