Lieferanten von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes (substances of very high concern, SVHC) enthalten, haben unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH besondere Informations- und Mitteilungspflichten. Im Juli dieses Jahres veröffentlichte die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) den Leitfaden „Guidance for suppliers of articles“ in englischer Sprache auf der Seite des REACH-CLP-Biozid Helpdesks, um betroffene Unternehmen zu unterstützen. Jetzt steht er als „Leitfaden für Lieferanten von Erzeugnissen“ auch auf Deutsch zur Verfügung.
Verbraucher müssen nachfragen
Im Mittelpunkt des Leitfadens, den die für REACH zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden sowie Norwegen entwickelten, steht die 0,1 Prozent-Bezugsgröße: Lieferanten müssen gewerbliche Abnehmer – auf Anfrage auch Verbraucher – informieren, wenn ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält. Voraussetzung ist, dass der Stoff in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen wurde.
Fahrrad oder Fahrradgriff, das ist hier die Frage
Danach ist die 0,1 Prozent-Bezugsgröße in einem komplex zusammengesetzten Erzeugnis wie zum Beispiel ein Fahrrad der Fahrradgriff, der Rahmen oder Reifen und nicht das Fahrrad selbst. In diesem Punkt weicht der Leitfaden von der Interpretation des entsprechenden Leitfadens der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki ab. Dieser betrachtet das zusammengesetzte Erzeugnis, also das Fahrrad, als Bezugsgröße. Diese Interpretation führt aber zu der besonderen Situation, dass der Importeur des Fahrradgriffes die Information über beispielsweise einen Weichmacher an seinen Abnehmer weitergeben muss. Hingegen ist der Importeur des Fahrrades, an dem diese Griffe angebracht sind, in vielen Fällen nicht betroffen. Er muss dann keine Informationen an seinen Abnehmer weitergeben, wenn auf Grund des hohen Bezugsgewichtes des Fahrrades die 0,1 Prozent-Grenze nicht überschritten wird.
Zu einem einheitlichen Verständnis beitragen
Der Leitfaden verdeutlicht an vielen praktischen Beispielen, wie auch ein Lieferant von besonders komplex zusammengesetzten Erzeugnissen – zum Beispiel eine Platine in einem Computer – seinen Informationspflichten nachkommen kann. Die Ergebnisse dieses gemeinsamen Leitfadens sollen zugleich auf europäischer Ebene zu einer Konsensbildung und einem einheitlichen Verständnis beitragen, wenn Bezugsgrößen für Erzeugnisse festgelegt werden, betont die Bundesstelle bei der BAuA.
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA)
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Weiterführende Links und Informationen:
Den „Leitfaden für Lieferanten von Erzeugnissen“ finden am Thema interessierte im Internet unter folgendem Link.
Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA bietet aktuelle Informationen zum neuen Europäischen Chemikalienrecht. Die Kurzinfo „Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“ des REACH-CLP-Biozid Helpdesks greift das Thema noch einmal auf.