Beihilfe – was ist das eigentlich?

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Beamte profitieren von einer Besonderheit im Hinblick auf eine Krankenversicherung und bei den Kosten einer Krankheit, denn sie sind beihilfeberechtigt. Das bedeutet, dass sie einen Zuschuss von ihrem Dienstherrn für alle Krankheitskosten erhalten. Beamte sind generell von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und können somit auch in eine private Krankenversicherung jederzeit wechseln. Wie hoch die Beihilfe ist und auf was sonst noch zu achten ist, schildern wir nachfolgend.

Höhe der Beihilfe

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Der Arbeitgeber übernimmt mit der Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten. (Bild: © istock.com / thomas lehmann)

Der Dienste zahlt auf Vorlage von Rechnungen die anfallenden Krankenkosten nicht in voller Höhe, sondern in der Regel 50 %. Bei Kindern und Ehepartner sind es meistens 80 % bzw. 70 %. Danach sind zwei Ansätze möglich: Zum einen trägt der Beamte die Differenz der Krankenkosten aus eigener Tasche, zum anderen kann er eine private Krankenkasse abschließen, die nur die Differenz übernimmt.

Da nur noch die verbleibenden Kosten versichert werden müssen, sind solche private Krankenversicherungstarife besonders günstig. Fast alle Versicherer verlangen vor Abschluss eine Gesundheitsprüfung. Bestehen Vorerkrankungen, so wird ein Risikozuschlag fällig. Doch selbst wenn Vorerkrankungen vorhanden sind, darf der Versicherer nur einen Zuschlag von maximal 30 % erheben. Diese Regelung gilt übrigens nicht für Beamtenanwärter.

Gesetzlich versicherte Angehörige in der Beihilfe

Familienangehörige, die bislang gesetzlich versichert waren und anspruchsberechtigt auf Beihilfe sind, können sich auch privat versichern. Für sie gelten allerdings die erleichterten Bedingungen nur dann, wenn sie eine private Krankenversicherung spätestens nach einem Jahr abschließen, in der auch der Beihilfeberechtigte in die private Krankenversicherung gewechselt ist.

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Mit der Beihilfe sind die Familienangehörigen mitversichert (Bild: © istock.com / AnnettVauteck)

Meistens sind sie aufgrund einer Familienversicherung oder einer Pflichtmitgliedschaft an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden. Diese kann innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden. In einigen Fällen ist der Wechsel auch noch viele Jahre später möglich.

Besonderheiten bei Referendaren

Wie der beihilferatgeber.de berichtet, gibt es bei der Beihilfe für Referendare einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Meistens ist ein Referendar ein Beamter auf Widerruf. Das bedeutet, dass während der Referendariatszeit alle Rechte und Pflichten der Beamten gelten. Wenn aber die Prüfungen am Ende bestanden werden und der Dienst somit endet, erlischt auch automatisch dieser Status. Das ist beispielsweise bei vielen Lehramtsanwärtern der Fall. Bei Ausbildungen im öffentlich-rechtlichen Dienst ergibt sich hingegen keinen Beihilfeanspruch. Für einige Referendare gibt es bei bestimmten Leistungen im Krankheitsfall Wartezeiten, die sich vom Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Außerdem gibt es im Hinblick auf zahnärztliche Behandlungen oftmals Einschränkungen.

HCC Redaktion

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