Ob sinnstiftendes Ehrenamt oder Zweitjob, um sich etwas dazuzuverdienen. Arbeitnehmer gehen aus den unterschiedlichsten Motiven einer Nebenbeschäftigung nach. Daran gibt es zunächst nichts auszusetzen – weder juristisch oder gar moralisch. Unter ganz bestimmten Bedingungen allerdings ist ein Unternehmen dazu berechtigt, seinem Mitarbeiter das Nachgehen seiner Nebenbeschäftigung zu untersagen. Im folgenden Beitrag zeigen wir auf, welche Maßnahmen erlaubt sind.
Immer mehr Deutsche gehen einer Nebenbeschäftigung nach
Das Thema Nebenbeschäftigung gewinnt für immer mehr Unternehmen hierzulande an Bedeutung. Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geben einen Hinweis darauf, warum dem so ist. Die zeigen, dass immer Deutsche einen Nebenjob haben. 2013 waren dies über acht Prozent der hierzulande beschäftigten Arbeitnehmer (s.u. Infografik). In absoluten Zahlen ausgedrückt bedeutet dieser Wert, dass inzwischen rund drei Millionen Menschen in Deutschland einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Jene, die einem Ehrenamt angehen, sind in der unten eingefügten Statistik gar nicht mit eingerechnet.
Zweitjob für die meisten Arbeitgeber (k)ein Problem
Viele Unternehmen haben überhaupt gar kein Problem damit, dass ihre Angestellten noch einen zweiten Chef haben. Sie wissen, dass viele dadurch zusätzliches Geld erwerben, um damit Kosten zu decken. Etwa, weil sie ein Eigenheim finanzieren müssen oder sich einmal einen teureren Urlaub leisten wollen. Würden Unternehmen das ihren Mitarbeitern verbieten, würde sich Frust unter Belegschaft breit machen.
Zudem kann der Arbeitgeber in vielen Fällen gar nicht den Nebenjob verbieten. Im Grundsatz darf ein Mitarbeiter seine Freizeit gestalten, wie er lustig ist. In vielen Fällen ist ein Arbeitnehmer noch nicht einmal dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Nebentätigkeit zu informieren. Ausnahmen stellen tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen dar. Es gibt jedoch drei zusätzliche Umstände, unter denen es Arbeitgebern erlaubt ist, gegen die Nebenbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer vorzugehen:
- Die Nebentätigkeit ist derart anspruchsvoll, dass der Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, die für die Ausübung der Hauptbeschäftigung vertraglich festgelegten beziehungsweise für den Arbeitgeber notwendigen Bedingungen zu erfüllen.
- Die im Haupt- und Nebenjob festgelegten Zeiten verstoßen in der Summe gegen die gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeitregeln.
- Der Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung für einen Konkurrenten tätig.
Wie man sich als Arbeitgeber gegen die Nebenbeschäftigung wehren kann
Vor allem wenn es um das Thema Mitbewerber geht, darf – ja muss sogar – das Unternehmen aktiv werden. Ein solch unkollegiales Verhalten gefährdet den gesamt betrieblichen Ablauf. Umsätze gehen zurück und in letzter Konsequenz müssen Mitarbeiter entlassen werden. Auch jene, die sich nicht strafbar gemacht haben. Bevor man andere Maßnahmen in die Wege leitet, sollte zuerst das Mitarbeitergespräch gesucht werden. Sollte dieses nichts bringen, kann eine Verwarnung, am besten schriftlich, erfolgen. Sollte das auch keine Wirkung erzielen, bleibt oft nur die Entlassung des Mitarbeiters.
Für eine Kündigung muss allerdings juristisch einwandfrei nachgewiesen werden, dass ein Arbeitnehmer durch das Ausüben einer Nebenbeschäftigung seinen Arbeitgeber und seine Kollegen gefährdet. Damit das gelingt, greifen mittlerweile viele Firmen auf die Dienstleistungen von Detekteien zurück. Diese ermitteln im Umfeld der Mitarbeiter beziehungsweise observieren diesen bei Bedarf. Dadurch lässt sich einerseits feststellen, dass der Mitarbeiter durch das Nachgehen seiner „Freizeitbeschäftigung“ seinem Arbeitgeber (bewusst) schadet. Andererseits kann, dank der Dokumentation des Falles durch die Detektei dieser Umstand einwandfrei nachgewiesen werden, sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen.
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