Sie haben von Ihrem Vorgesetzten eine Kündigung erhalten? Wahrscheinlich sind Sie niedergeschlagen, traurig und enttäuscht. Diese negativen Gefühle sind vollkommen normal als erste Reaktion. Schließlich hat man Ihnen soeben mitgeteilt, dass man Sie nicht länger im Unternehmen haben möchte. Trotzdem sollten Sie Ihre Emotionen schnell in den Griff bekommen. Jetzt gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Kündigung nicht rechtens war. Nicht jede ausgesprochene Kündigung ist formal und rechtlich einwandfrei. Darüber hinaus kann es sein, dass sich aus dem Beschäftigungsverhältnis finanziell noch etwas herausholen lässt.
Abfindung: Ja oder Nein?
Viele Arbeitnehmer denken, dass sie bei einer Kündigung eine Abfindung erhalten. Doch dies ist nur bei der betriebsbedingten Kündigung der Fall. Hier ist die Höhe der Abfindung im Arbeitsrecht geregelt und richtet sich nach der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit. Diese Abfindung muss der Arbeitgeber zahlen. Alles andere ist tatsächlich freiwillig. Das heißt, wer nur kurz in einem Unternehmen tätig ist, hat hier schlechte Karten. Ein anderes Bild ergibt sich bei einer fristlosen Kündigung oder wenn der Arbeitsvertrages ausläuf. Viele Arbeitnehmer denken, dass sie hier kein Recht auf Abfindung haben. Aber ganz im Gegenteil! Bei einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung ist es möglich, dass der Arbeitgeber Klage gegen einen erhebt und möglicherweise eine Schadensersatzforderung in die Wege leitet.
Diese Schritte sind nach der Kündigung wichtig
Bei Erhalt einer Kündigung sollten Sie nicht lange zögern. Haben Sie sich von dem ersten Schock erholt, sollten Sie zunächst zur Arbeitsagentur gehen und sich dort arbeitssuchend melden. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen sich Arbeitnehmer drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. Geschieht dies nicht, drohen Sperrzeiten. Zusätzlich muss man sich am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos melden. Wichtig: Lassen Sie sich von der Arbeitsagentur bestmöglich in schriftlicher Form bestätigen, dass Sie dort waren. Nur für den Fall, dass Sie dies später nachweisen müssen.
Prüfen Sie auch, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt beziehungsweise lassen Sie dies von einem Anwalt prüfen. Hier müssen Arbeitnehmer schnell sein: Innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung muss die Klage eingereicht werden. Prüfen Sie daher für sich, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Statt einer Klage kann auch ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten die bessere Variante darstellen.