Zum 1. Januar 2014 treten im Bereich Gesundheit und Pflege einige Änderungen in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Das Gesetz modernisiert die Ausbildung zum Rettungsassistenten grundlegend und passt sie aktuellen Anforderungen an. Die Ausbildungsdauer wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Die Neuregelung enthält eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels und definiert Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Das Ausbildungsziel legt fest, über welche Kompetenzen die Berufsangehörigen verfügen müssen, um kritischen Einsatzsituationen gerecht zu werden. Neu ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.
Ergänzt wird das Notfallsanitätergesetz durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Sie bestimmt unter anderem die Inhalte der Regelausbildung und die staatliche Prüfung, aber auch das Nähere zur Durchführung der Anerkennungsverfahren bei ausländischen Berufsqualifikationen.
Anpassungsmaßnahmen, Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen
Die Regelungen betreffen Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe, die ihre Qualifikationen im Ausland (EU- und Drittstaaten) erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen. Für die Anerkennungsverfahren, die von den Ländern durchzuführen sind, werden bundeseinheitliche Vorgaben in den Approbations-, bzw. Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der einzelnen Berufe gemacht.
Insbesondere werden die Inhalte für durchzuführende Eignungs- oder Kenntnisprüfungen festgelegt. Hierbei wird besonderer Wert auf die Überprüfung der praktischen Kompetenzen gelegt, um die Qualität der Patientenversorgung sicherzustellen. So beinhalten die Prüfungen von Ärztinnen und Ärzten beispielsweise eine Patientenvorstellung.
Sprachtests sind nicht vorgeschrieben. Die Bundesländer müssen aber prüfen, ob Ausländer die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse haben. Gemäß einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wollen die Länder gemeinsam einheitliche Verfahren zur Überprüfung der Sprachkenntnisse von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland entwickeln.