Gesundheit und Pflege: Das alles ändert sich 2014

Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Durch die Änderung wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau dieser Prüfung – vor das Praktische Jahr verlegt. Dieser Teil der Ärztlichen Prüfung war bei den Studierenden als so genanntes „Hammerexamen“ in die Kritik geraten, weil er bislang am Ende des sechsjährigen Studiums nach dem Praktischen Jahr zusammen mit dem schriftlichen Teil durchgeführt wird. Zudem werden die Prüfungsteile des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet. Nach der praktischen Ausbildung im Praktischen Jahr absolvieren die Studierenden damit den mündlich-praktischen Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung als neuen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Prüfungsphasen werden damit besser den jeweiligen Lernphasen zugeordnet.

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Eine am 1. Januar 2014 wirksam werdende Regelung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom Oktober 2012 kann Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung helfen: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken hinweisen. Ob und welche Regelungen ein Pflegeheim hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung getroffen hat, kann ein wichtiges Auswahlkriterium bei der Suche nach einer Pflegeeinrichtung sein. Die Pflegekassen haben daher sicher zu stellen, dass diese Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null

Die Bundesregierung geht davon aus, das die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 199,6 Mrd. Euro im Jahr 2014 durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt werden. Damit  wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der die Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich ist, bei Null liegen.

Seite 3: Rechengrößen für GKV und soziale Pflegeversicherung

HCC Redaktion

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