4 Fragen – 4 Antworten zu: Lohnsteuerklassen

Wer in Deutschland arbeitet, muss Steuern zahlen. Genauer gesagt muss unter anderem die Lohn- und Einkommenssteuer bezahlt werden. Das betrifft alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Minijobbern, die bis zu 450 Euro monatlich verdienen. Allerdings interessieren sich die wenigsten Menschen genauer für diese Thematik. Doch das kann sich lohnen! Erfahren Sie hier die wichtigsten Antworten darauf, was die Lohnsteuer wirklich ist, welche Lohnsteuerklassen es gibt und wie ob Sie diese wechseln können.

1. Was ist die Lohnsteuer?

Unter der Lohnsteuer versteht man die Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer von Seiten des Arbeitnehmers. Der Betrag wird bereits vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und auf die gesamte Jahreseinkommenssteuerschuld angerechnet. Die Lohnsteuer ist dabei keine eigene Steuerform. Vielmehr ist sie eine spezielle Erhebungsart der Einkommenssteuer. Die rechtliche Grundlage der Lohnsteuer bildet das Einkommenssteuergesetz (EStG). Daneben ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorhanden, die weitere rechtliche Vorschriften bezüglich des Lohnsteuerabzugs enthält. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung ist dabei der Arbeitgeber.

2. Welchen Zweck haben Lohnsteuerklassen?

Die Aufgabe der Lohnsteuer ist, dass steuerpflichtige Einkommen bei natürlichen Personen zu erfassen. Vorausgesetzt, dass es ihnen als Lohn für eine unselbstständige Tätigkeit ausbezahlt wird. Die Höhe des Abzugs richtet sich dabei nach der Lohnsteuerklasse. Diese war bis 2010 auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen und wurde durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Die Zuordnung hängt in der Regel von der jeweiligen Erwerbs- und Lebenssituation des Beschäftigten ab. So sind

  • Verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner zur Lohnsteuerklasse 3, 4 oder 5
  • Ledige, geschiedene, verwitwete Arbeitnehmer zur Lohnsteuerklasse 1 oder 2
  • Arbeitnehmer, die von 2 oder mehr Arbeitgebern beschäftigt werden, zur Lohnsteuerklasse 1 und 6

zugeordnet. Hierzu bieten spezialisierte Informationsportale weiterführendes Know-how rund um das Thema Steuern, zum Beispiel, wie viele Abzüge bei der Steuerklasse 6 zu erwarten sind.

3. Wer braucht Lohnsteuerklassen?

Generell brauchen alle lohnsteuerpflichtigen Personen, die über einen Wohnsitz im Inland verfügen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, eine Lohnsteuerklasse. Zu Beginn erhalten diese im Normalfall die Lohnsteuerklasse 1. Diese wird ledigen Beschäftigten zugeordnet.

4. Kann man die eigene Steuerklasse wechseln?

Seit 2011 ist das jeweilige Finanzamt dafür zuständig, Lohnsteuerabzugsmerkmale zu ändern. Dazu zählt der Wechsel von Lohnsteuerklassen. Eine Voraussetzung ist, dass sich steuerrelevante Punkte ändern. Das bedeutet in der Praxis, dass Arbeitnehmer erst nach einer Hochzeit die Lohnsteuerklasse 3 wählen können. Eine Ausnahme bildet allerdings die Lohnsteuerklassenkombination bei Ehe- und Lebenspartnern. Sie können einmal pro Kalenderjahr einen Lohnsteuerklassenwechsel beantragen. Im gleichen Kalenderjahr kann die Lohnsteuerklasse nur gewechselt werden,

  • Wenn wieder ein Beschäftigungsverhältnis nach Arbeitslosigkeit beginnt
  • Bei Scheidung oder dauerhafter Trennung der Ehe- oder Lebenspartner
  • Bei Tod oder Arbeitslosigkeit des Ehe- oder Lebenspartners.

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale speisen sich aus den Daten, die bei den Meldebehörden gespeichert sind und werden von der Finanzverwaltung zugeordnet. Daher ist es nicht nötig, dass ein Beschäftigter beim Finanzamt beantragt, dass Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden. Genauso wenig ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, eine berufliche Tätigkeit bei der Finanzverwaltung anzumelden.

HCC Redaktion

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